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Corona: Journalisten, Presseausweis und Sonderrechte
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Auf Journalisten (auch Blogger und Videografen), Presse-Fotografen, (Online-) Redakteure und Reporter kommt in Zeiten der Corona-Krise eine ganz besondere Verantwortung zu: Sie sollen sachlich objektiv über Tatsachen berichten und somit die Öffentlichkeit über alle Facetten und Entwicklungen der Corona-Krise (z. B. Vorsorgemaßnahmen, Aufklärung oder Katastrophenpläne) informieren. Noch ist es nicht soweit, wonach Journalisten in allen Ländern als systemrelevante Berufsgruppe anerkannt werden. obwohl es in Zeiten der Krise unverzichtbar ist, dass die Presse ihren Aufgaben uneingeschränkt nachkommen kann.


DVPJ


Behörden dürfen Pressevertreter/innen nicht allein lassen. Schließlich müssen Journalisten und Pressefotografen auch bei Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen vor Ort recherchieren und sich ein Lagebild verschaffen. Nur eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit gewährleistet eine umfassende Presseberichterstattung.


 Sind Recherchen vor Ort oder das Fotografieren (Pressebilder erlaubt)?

Es gibt kein Berufsverbot für Pressefotografen, Reporter oder Journalisten während der Krise. Doch aufgepasst: Es könnte sein, dass die zu fotografierende Person (oder der Informant) unter die Verordnung der Kontaktsperre fällt. Das wäre dann eine Einzelfallentscheidung und eventuell trotzdem zulässig sein, wenn in der Situation beide ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann. Außerdem können DVPJ-Member unterstützend für solche Zwecke und je nach Anlass, eine Redaktionsbestätigung erhalten.


 Sonderrechte: Gelten die Ausgangsbeschränkungen auch für Journalisten?

Die Ausgangsbeschränkungen sind bei Journalisten im Kontext einer journalistischen Berufsausübung kaum wirksam. Journalisten profitieren indirekt von einer erweiterten Bewegungsfreiheit, da Recherchen, das Anfertigen von Pressebildern, Informanten-Gespräche oder einfach nur Lage-Sondierungen im Grunde immer und überall erforderlich sein können. Die uneingeschränkte Presseberichterstattung gilt ist auch in Zeiten von Covid-19. DVPJ-Member können eine gesonderte Covid-19-Bestätigung erhalten, wonach eine Presseberichterstattung zum Thema Corona-Krise ausgeübt werden kann. Auf Verlangen kann die Bestätigung zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit vorgelegt werden. Die Bestätigung ist wie eine Art Presse-Passierschein anzusehen, damit Journalisten Ihre berufliche Tätigkeit z.B. gegenüber Behördenvertretern ergänzend dokumentieren können.


 Können Journalisten länderspezifische Verordnungen umgehen?

Länderspezifische Verordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus müssen nicht "umgangen" werden, das wäre der Sache auch nicht dienlich. Die Berufsausübung als Journalist oder Reporter ist während der Krise nicht verboten oder eingeschränkt, schließlich sollen die Pressevertreter/innen das aktuelle Zeitgeschehen dokumentieren. Tipp: Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber dann automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann. Folgende Tätigkeiten gehören, je nach Anlass, zur journalistischen Berufsausübung:

• Treffen mit Informanten vor Ort
• Recherchen vor Ort
• Lagesondierung und Beobachtungen vor Ort
• Anfertigen von Pressebildern (z. B. Wetterfotografie)
• Interviews vor Ort (auch mit Behördenvertretern)
• Umfragen vor Ort
• Vor-Ort Vorbereitungen der Presseberichterstattung
• Austausch mit Kollegen/Kolleginnen vor Ort


 Bei Kontrollen durch Polizei und Behörden: Triftigen Grund nachweisen

Eine Sondergenehmigung zur journalistischen Berufsausübung ist nicht erforderlich. Journalisten, Kameraleute, Reporter oder Pressefotografen dürfen ihre berufliche Tätigkeit selbstverständlich uneingeschränkt ausüben. Das gilt als triftiger Grund und somit in den meisten Fällen als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen. Sollten bei Behördenvertretern Zweifel aufkommen an der journalistischen Berufsausübung, müssen Journalisten plausibel darlegen können, weshalb sie sich gerade an der einen oder anderen Örtlichkeit aufhalten. Im Behördendeutsch: Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 

Repräsentanten der Presse dürfen Ihren Beruf jederzeit ausüben - so wie andere Berufstätige auch. Die journalistische Tätigkeit muss gegenüber berechtigten Dritten nur klar, eindeutig und plausibel - also glaubhaft - dargelegt werden.  Journalisten sollten vorbereitet sein und Nachweise mitführen (z. B. Redaktionsbestätigung, Presse-Legitimation, Presseausweis, Redaktionsausweis o. ä.). Journalisten können sich frei bewegen und müssen für ihre Tätigkeit keine Genehmigung der (zuständigen) Behörden einholen. Tipp: Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber dann automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann.


 Kann ich mit dem Presseausweis Grenzen passieren?

Frankreich, Österreich, Schweiz, Dänemark und Luxemburg: Journalisten können - trotz dem geltendem allgemeinen Zurückweisungserlass - zum Zwecke ihrer Berufsausübung die Grenzen durchaus noch passieren (ähnlich wie bei Berufspendlern mit Pendlerbescheinigung, die als Ausnahmegruppen gelten).  Auf Nachfrage müssen hierfür berufliche Gründe glaubhaft dargelegt werden, wobei der Presseausweis allein eventuell nicht mehr ausreicht. Allerdings gibt es kein Berufsverbot für Journalisten und aus triftigen beruflichen Gründen sollte die Einreise dennoch möglich sein. DVPJ-Member können für solche Zwecke unterstützend, je nach Anlass, eine Redaktionsbestätigung erhalten. Tipp: Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber dann automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann.

Es gibt aber keine Garantie, dass der Grenzübertritt klappt. Das bedeutet: Einzelfälle werden geprüft, dann kommt es auf die Glaubhaftmachung der Gründe an (z. B. zwingend erforderliche Berufsausübung). In Zeiten der Krise können sich die Vorgaben der Verwaltung allerdings auch ziemlich schnell ändern.

 

Die Presse hat gem. Artikel 5 des Grundgesetzes eine Sonderstellung. Journalisten, Reporter, Pressefotografen, Blogger, Redakteure oder Videografen können sich jederzeit auf diese verbrieften Rechte beziehen und ihren Beruf uneingeschränkt ausüben - auch in Zeiten der Krise.

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